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Die Erstellung (m)eines Testaments – Was ist zu beachten?
6. April um 18:30 Uhr - 20:15 Uhr
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Während in einer «Patientenverfügung» die Grenzen der medizinischen Behandlung festgelegt werden können, für den Fall, dass der Patient bzw. die Patientin sich selbst nicht mehr direkt dazu äußern kann, so tritt ein «Testament» erst dann in Kraft, wenn die Person verstorben ist. Im Testament kann festgelegt werden, wie das Erbe aufgeteilt werden soll. Liegt kein Testament vor, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft, die aber nicht unbedingt dem Willen des Verstorbenen entsprechen muss und zu Streitigkeiten führen kann. Doch was ist beim Abfassen des Testaments zu beachten? Wer wird Erbe und sollen Vermächtnisse, Auflagen sowie eine Testamentsvollstreckung angeordnet werden? Und was hat es mit einem sogenannten «Nottestament» im Krankenhaus auf sich? Dürfen Ärzte und Pflegekräfte ein solches Testament «bezeugen»?